RS Vwgh 1992/11/26 92/09/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/08/30 91/09/0095 1

Stammrechtssatz

Die Verfolgungshandlung hat sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen und den Vorwurf zu umfassen, in welcher Eigenschaft der Beschuldigte gehandelt hat. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit iSd § 9 VStG muß davon jedoch nicht umfaßt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090186.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten