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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/08/30 91/09/0095 1Stammrechtssatz
Die Verfolgungshandlung hat sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen und den Vorwurf zu umfassen, in welcher Eigenschaft der Beschuldigte gehandelt hat. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit iSd § 9 VStG muß davon jedoch nicht umfaßt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090186.X01Im RIS seit
11.07.2001