RS Vwgh 1992/11/26 92/06/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1992
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Stmk 1968 §57 Abs1;
BauO Stmk 1968 §58 Abs1;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art139 Abs1;

Rechtssatz

Wie sich aus dem Einleitungssatz des § 58 Abs 1 Stmk BauO ergibt, ist die Baubewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der ohne Vorliegen eines solchen Antrages mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Dies gilt auch für Änderungen der Baubewilligung, wie sie hier für die Verwendung von Kunststoffenstern anstelle der vorgesehenen und bewilligten Holzfenster notwendig war. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt und somit nicht bewilligt. Der Einbau der Kunststoffenster war daher konsenslos; die Behörde war deshalb verhalten, die Herstellung des konsensmäßigen Zustandes aufzutragen (hier: in Form einer in einem Bescheid über die Bewilligung für die Fortführung der Bauarbeiten und die Fertigstellung derselben sowie die Genehmigung der Ausführungspläne. Erst in einem Verfahren über ein Bauansuchen könnte die Gesetzmäßigkeit des Ortsbildkonzeptes der Gemeinde bzw der OrtsbildschutzV präjudiziell sein und daher geprüft werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060205.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten