RS Vwgh 1992/11/26 92/09/0101

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §109;
BDG 1979 §110;
BDG 1979 §94 Abs1 Z1;
BDG 1979 §96;

Rechtssatz

Die Kenntnis des Dienstvorgesetzten nach § 109 BDG 1979 kann auch in dem Fall, daß er der Dienstbehörde (nach dem DVG, allenfalls in Verbindung mit der DVV) angehört, nicht schon allein auf Grund dieses Umstandes der Dienstbehörde zugerechnet werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn er Leiter der Dienstbehörde ist oder jener

Fachabteilung/Unterorganisationseinheit der Dienstbehörde angehört, die für die Behandlung von Disziplinarangelegenheiten zuständig ist. In allen anderen Fällen kann hingegen die Kenntnis des der Dienstbehörde angehörenden Dienstvorgesetzten - nicht anders als in dem Fall, daß er einer Dienstbehörde nicht angehört (Hinweis E 27.4.1989, 88/09/0004, VwSlg 12920 A/1989) - nicht der Dienstbehörde (iSd § 110 BDG 1979) zugerechnet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090101.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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