RS Vwgh 1992/11/26 92/09/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1992
beobachten
merken

Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AVG §46;
AVG §47 Abs1;
BArbSchV;
VStG §24;
VStG §9 Abs4;
ZPO §294;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/22 90/19/0597 2

Stammrechtssatz

Liegt der belBeh ein vom Aussteller unterschriebenes Schriftstück vor, in welchem der Aussteller seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 VStG zustimmt und bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Unterschrift, macht dieses Schriftstück als Privaturkunde iSd § 294 ZPO (§ 47 Abs 1 AVG) vollen Beweis darüber, daß die Erklärung vom Aussteller herrührt. Damit hat die Behörde davon auszugehen, daß der Aussteller seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten zugestimmt hat. Was die Frage des Nachweises dieser Zustimmung ihr gegenüber anlangt, so ist die Behörde im Hinblick auf dem im § 46 AVG iVm § 24 VStG verankerten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel auch im Verwaltungsstrafverfahren gehalten, die in Rede stehende Privaturkunde in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen. In diesem Sinne hat sie - die im E des VwGH vom 18.6.1990, 90/19/0116, dargestellte Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegt - zu klären, ob ihr mit dieser Urkunde ein Beweismittel vorliegt, das als ein aus der Zeit vor der Begehung der gegenständlichen Übertretung (hier der BArbSchV) stammender Zustimmungsnachweis anzusehen ist.

Schlagworte

Grundsatz der UnbeschränktheitBeweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090189.X02

Im RIS seit

26.11.1992

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten