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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §46;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/22 90/19/0597 2Stammrechtssatz
Liegt der belBeh ein vom Aussteller unterschriebenes Schriftstück vor, in welchem der Aussteller seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 VStG zustimmt und bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Unterschrift, macht dieses Schriftstück als Privaturkunde iSd § 294 ZPO (§ 47 Abs 1 AVG) vollen Beweis darüber, daß die Erklärung vom Aussteller herrührt. Damit hat die Behörde davon auszugehen, daß der Aussteller seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten zugestimmt hat. Was die Frage des Nachweises dieser Zustimmung ihr gegenüber anlangt, so ist die Behörde im Hinblick auf dem im § 46 AVG iVm § 24 VStG verankerten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel auch im Verwaltungsstrafverfahren gehalten, die in Rede stehende Privaturkunde in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen. In diesem Sinne hat sie - die im E des VwGH vom 18.6.1990, 90/19/0116, dargestellte Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegt - zu klären, ob ihr mit dieser Urkunde ein Beweismittel vorliegt, das als ein aus der Zeit vor der Begehung der gegenständlichen Übertretung (hier der BArbSchV) stammender Zustimmungsnachweis anzusehen ist.
Schlagworte
Grundsatz der UnbeschränktheitBeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090189.X02Im RIS seit
26.11.1992Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010