RS Vwgh 1992/11/26 92/09/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1992
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2 idF 1977/101;
VStG §32 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/02/0051 1

Stammrechtssatz

Eine Beschuldigtenvernehmung samt Vorhalt der Anzeige und eine Zeugeneinvernahme sind als taugliche Verfolgungshandlungen anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090186.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten