RS Vwgh 1992/11/26 92/09/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

ADV §17 Abs1;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §54 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 54 Abs 1 erster Satz BDG 1979 und des § 17 Abs 1 erster Satz ADV haben, soweit es sich um dienstliche Mitteilungen eines Beamten, worunter auch ein Berufsoffizier des Bundesheeres zu verstehen ist (§§ 146-149 BDG 1979) handelt, einen identen Regelungsinhalt. Daher schadet in Ansehung der (im Beschwerdefall) sinngemäß (§ 24 HDG 1985) anzuwendenden Bestimmung des § 59 Abs 1 AVG die fehlende Zitierung des § 54 Abs 1 erster Satz BDG 1979 bei der Tatanlastung betreffend die Nichteinhaltung des Dienstweges deshalb nicht, weil der im Instanzenzuge bestätigte Spruch des Disziplinarerkenntnisses geeignet ist, den Beamten (hier: rechtlich) davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals disziplinär zur Verantwortung gezogen zu werden.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090169.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten