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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ADV §17 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 54 Abs 1 erster Satz BDG 1979 und des § 17 Abs 1 erster Satz ADV haben, soweit es sich um dienstliche Mitteilungen eines Beamten, worunter auch ein Berufsoffizier des Bundesheeres zu verstehen ist (§§ 146-149 BDG 1979) handelt, einen identen Regelungsinhalt. Daher schadet in Ansehung der (im Beschwerdefall) sinngemäß (§ 24 HDG 1985) anzuwendenden Bestimmung des § 59 Abs 1 AVG die fehlende Zitierung des § 54 Abs 1 erster Satz BDG 1979 bei der Tatanlastung betreffend die Nichteinhaltung des Dienstweges deshalb nicht, weil der im Instanzenzuge bestätigte Spruch des Disziplinarerkenntnisses geeignet ist, den Beamten (hier: rechtlich) davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals disziplinär zur Verantwortung gezogen zu werden.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090169.X03Im RIS seit
11.07.2001