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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozeßgrundrecht sicherstellen, daß die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Partei haben. Dieses Recht ist verletzt, wenn eine Sachverhaltsannahme ohne nachvollziehbare und nicht verständliche Begründung in die Entscheidungsgründe eines Bescheides einfließt.
Schlagworte
Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090229.X02Im RIS seit
27.11.2000