RS Vwgh 1992/11/26 92/09/0229

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozeßgrundrecht sicherstellen, daß die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Partei haben. Dieses Recht ist verletzt, wenn eine Sachverhaltsannahme ohne nachvollziehbare und nicht verständliche Begründung in die Entscheidungsgründe eines Bescheides einfließt.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090229.X02

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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