RS Vwgh 1992/11/26 92/09/0101

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §109;
BDG 1979 §110;
BDG 1979 §94 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Eine unterschiedliche Behandlung eines Beamten in bezug auf den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist je nachdem, ob sein Dienstvorgesetzter einer Dienstbehörde angehört oder nicht, was vom Zufall abhängt, erscheint sachlich nicht gerechtfertigt (sieht man von dem Fall ab, daß der Dienstvorgesetzte zugleich Leiter der Dienstbehörde ist oder namens desselben ermächtigt ist, die in § 110 BDG 1979 geregelte Aufgabe wahrzunehmen). Die unterschiedliche Dienststellenzugehörigkeit des Dienstvorgesetzten begründet nämlich (im Regelfall) für sich allein - die gesetzmäßige Vorgangsweise des Dienstvorgesetzten nach § 109 BDG 1979, für deren schuldhafte Nichterfüllung er disziplinär einzustehen hat, jeweils vorausgesetzt - nur eine geringe zeitliche Verzögerung der Kenntnis der Dienstbehörde, die durch die unterschiedliche Dauer der Übermittlung der Disziplinaranzeige (je nachdem, ob der Dienstvorgesetzte der Dienstbehörde angehört oder nicht) bedingt ist. Diese geringe Verzögerung rechtfertigt es aber nicht, schon den Eingang der entscheidenden Information betreffend den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung beim Dienstvorgesetzten im Falle seiner Zugehörigkeit zur Dienstbehörde (jedenfalls im Regelfall) dieser zuzurechnen, während dies im Fall seiner Zugehörigkeit zu einer der Dienstbehörde nachgeordneten Dienststelle nicht der Fall ist. Dafür, daß die Anforderungen an einen Dienstvorgesetzten in bezug auf seine Aufgaben nach § 109 BDG 1979 je nach Dienststellenzugehörigkeit verschiedene wären, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090101.X04

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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