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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §21;Rechtssatz
Hat der beantragte Ausländer gegen den erstinstanzlichen Bescheid (mit diesem ist der Antrag des Arbeitgebers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abgewiesen worden) kein Rechtsmittel ergriffen, dann kann er durch die Zurückweisung der Berufung des Arbeitgebers nicht in seinen Rechten verletzt werden, sodaß ihm die Beschwerdelegitimation fehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090311.X01Im RIS seit
26.11.1992