RS Vwgh 1992/11/26 92/09/0311

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §21;
AuslBG §4 Abs1;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Hat der beantragte Ausländer gegen den erstinstanzlichen Bescheid (mit diesem ist der Antrag des Arbeitgebers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abgewiesen worden) kein Rechtsmittel ergriffen, dann kann er durch die Zurückweisung der Berufung des Arbeitgebers nicht in seinen Rechten verletzt werden, sodaß ihm die Beschwerdelegitimation fehlt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090311.X01

Im RIS seit

26.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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