RS Vwgh 1992/11/26 92/09/0229

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/26 91/09/0090 2

Stammrechtssatz

Es ist das Recht jedes Arbeitgebers, sofern er damit nicht gegen zwingendes Recht verstößt, die Anforderungen festzusetzen, die er an eine von ihm zu beschäftigende Person stellt. Finden diese Anforderungen in objektiven Notwendigkeiten eine Grundlage, dann gehören sie zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen der Beschäftigung, die bei einer Prüfung nach § 4 Abs 1 AuslBG zugrundezulegen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090229.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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