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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
ADV §1;Rechtssatz
Mit der Bestimmung des § 1 zweiter Satz ADV wird die subsidiäre Geltung der Allgemeinen Dienstvorschriften im Verhältnis zu dienstrechtlichen Vorschriften, worunter insbesondere das BDG 1979 zu subsumieren ist, festgelegt. Die auf
§ 13 WehrG 1978 fußende ADV steht somit unter einem "Gesetzesvorbehalt": Sie gilt nur, wenn in anderen gesetzlichen Dienstvorschriften "nicht anderes (über die Einhaltung des Dienstweges) bestimmt ist".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090169.X04Im RIS seit
11.07.2001