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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1991 §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/0801 92/01/0802 92/01/0803Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/05/20 91/01/0216 5Stammrechtssatz
Enthält das Vorbringen des Asylwerbers einen hinreichend deutlichen Hinweis auf den Sachverhalt, der für die Geltendmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Konvention in Betracht kommt, so entspricht die Behörde der ihr gem § 37 AVG obliegenden Verpflichtung, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben nur dann, wenn sie allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung beseitigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010800.X02Im RIS seit
11.07.2001