RS Vwgh 1992/11/30 92/01/0800

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
AVG §13a;
AVG §37;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/0801 92/01/0802 92/01/0803

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/20 91/01/0216 5

Stammrechtssatz

Enthält das Vorbringen des Asylwerbers einen hinreichend deutlichen Hinweis auf den Sachverhalt, der für die Geltendmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Konvention in Betracht kommt, so entspricht die Behörde der ihr gem § 37 AVG obliegenden Verpflichtung, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben nur dann, wenn sie allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung beseitigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010800.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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