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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §1;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 93/01/0377 E VS 29. Juni 1994 VwSlg 14089 A/1994 RS 5; (RIS: abwh)Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat gem § 25 Abs 2 iVm
§ 20 Abs 1 AsylG 1991 ihrer Entscheidung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrundezulegen, wenn keiner der Fälle der § 20 Abs 2 AsylG 1991 vorliegt. Auf die vom Asylwerber erstmals in seiner Berufung zusätzlich vorgebrachten Umstände (sichtbare Merkmale von Folter) hat sie nicht einzugehen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010789.X01Im RIS seit
06.03.2002