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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Angesichts der verwirrten Angaben des Asylwerbers im erstinstanzlichen Verfahren und der behaupteten schweren Kopfverletzungen wäre die belBeh in Erfüllung ihrer Ermittlungspflicht, angesichts des keineswegs vagen sondern vielmehr sehr konkreten Berufungsvorbringens gehalten gewesen, den Asylwerber (und hier erstmals) unter Beiziehung eines Arztes bzw Einholung eines medizinischen Gutachtens zu vernehmen. Die bel Behörde hätte in diesem besonders gelagerten Fall das Berufungsvorbringen als das erste konkrete Vorbringen des Asylwerbers werten, und ihm zum Zwecke der Glaubhaftmachung Gelegenheit zu der von ihm verlangten Aussage geben zu müssen.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010833.X01Im RIS seit
30.11.1992Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009