RS Vwgh 1992/11/30 92/01/0833

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Veröffentlicht am 30.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §66 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Angesichts der verwirrten Angaben des Asylwerbers im erstinstanzlichen Verfahren und der behaupteten schweren Kopfverletzungen wäre die belBeh in Erfüllung ihrer Ermittlungspflicht, angesichts des keineswegs vagen sondern vielmehr sehr konkreten Berufungsvorbringens gehalten gewesen, den Asylwerber (und hier erstmals) unter Beiziehung eines Arztes bzw Einholung eines medizinischen Gutachtens zu vernehmen. Die bel Behörde hätte in diesem besonders gelagerten Fall das Berufungsvorbringen als das erste konkrete Vorbringen des Asylwerbers werten, und ihm zum Zwecke der Glaubhaftmachung Gelegenheit zu der von ihm verlangten Aussage geben zu müssen.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010833.X01

Im RIS seit

30.11.1992

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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