RS Vwgh 1992/11/30 92/01/0718

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Veröffentlicht am 30.11.1992
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Index

15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht
Rechtsbereinigung
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
Behörden-ÜG §15 Abs3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 93/01/0377 E VS 29. Juni 1994 VwSlg 14089 A/1994 RS 5; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Zur Genehmigung einer Erledigung ist derjenige berufen, der nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies der Behördenleiter oder das von ihm ermächtigte Organ (Hinweis E 4.4.1990, 89/01/0119). Im Bereich der Stadt Wien ist gemäß § 15 Abs 3 Behörden-ÜG die Bundespolizeidirektion auch Sicherheitsdirektion, der Polizeipräsident gleichzeitig auch Sicherheitsdirektor. Der im Asylverfahren den erstinstanzlichen Bescheid unterfertigende Organwalter ist Angehöriger der auch als Sicherheitsdirektion fungierenden Bundespolizeidirektion Wien. Daraus folgt, daß dieser Organwalter nicht als Organ einer anderen, für die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides unzuständigen Behörde anzusehen ist. Daran vermag auch die ins Treffen geführte dienstliche Verwendung des Organwalters im Fremdenpolizeilichen Büro nichts zu ändern, weil die von diesem Organ in Anspruch genommene Approbationsbefugnis nach der dargestellten Rechtslage als vom Leiter für die Behandlung der Angelegenheit zuständigen Behörde (Polizeipräsident ist gleichzeitig Sicherheitsdirektor) erteilt anzusehen ist.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Behördenorganisation Behördenorganisation Unterschrift Genehmigungsbefugnis Unterschrift des Genehmigenden Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010718.X03

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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