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15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung ÜbergangsrechtNorm
AsylG 1968 §1;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 93/01/0377 E VS 29. Juni 1994 VwSlg 14089 A/1994 RS 5; (RIS: abwh)Rechtssatz
Zur Genehmigung einer Erledigung ist derjenige berufen, der nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies der Behördenleiter oder das von ihm ermächtigte Organ (Hinweis E 4.4.1990, 89/01/0119). Im Bereich der Stadt Wien ist gemäß § 15 Abs 3 Behörden-ÜG die Bundespolizeidirektion auch Sicherheitsdirektion, der Polizeipräsident gleichzeitig auch Sicherheitsdirektor. Der im Asylverfahren den erstinstanzlichen Bescheid unterfertigende Organwalter ist Angehöriger der auch als Sicherheitsdirektion fungierenden Bundespolizeidirektion Wien. Daraus folgt, daß dieser Organwalter nicht als Organ einer anderen, für die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides unzuständigen Behörde anzusehen ist. Daran vermag auch die ins Treffen geführte dienstliche Verwendung des Organwalters im Fremdenpolizeilichen Büro nichts zu ändern, weil die von diesem Organ in Anspruch genommene Approbationsbefugnis nach der dargestellten Rechtslage als vom Leiter für die Behandlung der Angelegenheit zuständigen Behörde (Polizeipräsident ist gleichzeitig Sicherheitsdirektor) erteilt anzusehen ist.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Behördenorganisation Behördenorganisation Unterschrift Genehmigungsbefugnis Unterschrift des Genehmigenden Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010718.X03Im RIS seit
06.03.2002