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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §151;Rechtssatz
Auch wenn die belBeh zu Unrecht von der gesetzlichen Vertretung des Bf durch seinen Vater ausging, stellt der Umstand, daß diese Behörde gemäß § 10 Abs 4 AVG von einer ausdrücklichen Vollmacht absah, keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit dar, weil die belBeh aufgrund des Auftretens des Vaters des Bf während des gesamten Verwaltungsverfahrens und mangels jeglicher in eine andere Richtung deutende Erklärung des Bf nach Erlangung der Eigenberechtigung dessen gewillkürte Vertretung durch seinen Vater auch ohne Vorliegen einer ausdrücklichen Vollmacht hätte zugrunde legen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010722.X02Im RIS seit
30.11.1992Zuletzt aktualisiert am
04.07.2012