RS Vwgh 1992/11/30 92/01/0780

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Veröffentlicht am 30.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AVG §37;
AVG §46;
FlKonv Art1 AbschnA;

Rechtssatz

Die belangte Behörde ist nicht gehalten, entsprechende Jahresberichte von Amnesty International über die politische Lage in Ghana beizuschaffen und ihrer Entscheidung zugrundezulegen, wenn das vom Asylwerber behauptete Beweisthema schon mangels Behauptung eines Zusammenhanges die Maßnahme mit einem der in § 1 Abs 1 Z 1 AsylG 1991 genannten Gründe nicht relevant ist.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010780.X01

Im RIS seit

30.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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