Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §4 Abs3 Z3;Rechtssatz
Die Einbeziehung der "Musiker" in die Gruppe der selbständigen Lehrer und Erzieher im § 4 Abs 3 Z 3 ASVG spricht zwar dafür, daß es sich insgesamt um einen Personenkreis handelt, der im wesentlichen reproduktiv tätig ist. Auch bei den in Z 3 genannten Artisten wird in der Regel nicht die eigene schöpferische Leistung, sondern die Wiedergabe eingeübter Fertigkeiten im Vordergrund stehen. Die Nennung der "selbständigen bildenden Künstler" in der ursprünglichen Fassung der Z 3, wodurch eine Gleichstellung der selbständigen Künstler mit dem "Musiker" erfolgt sei, zeigt, daß eine Einschränkung dieses Begriffes auf den reproduzierenden Künstler nicht daraus abzuleiten ist, daß der historische Gesetzgeber und ihm folgend die deutsche Rechtsprechung und Lehre vom engeren Begriffsinhalt ausgegangen sind. Führt nämlich sowohl die Interpretation nach dem Wortsinn als auch jene aus dem Regelungszusammenhang zum gleichen Ergebnis, so ist der allenfalls davon abweichende Wille des Gesetzgebers, den schöpferischen Musiker nicht durch den weiteren Inhalt des von ihm in § 4 Abs 3 Z 3 ASVG gebrauchten Wortes mitzuerfassen, nicht mehr von Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990080091.X05Im RIS seit
11.07.2001