RS Vwgh 1992/12/1 90/08/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1992
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs3 Z3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Einbeziehung der "Musiker" in die Gruppe der selbständigen Lehrer und Erzieher im § 4 Abs 3 Z 3 ASVG spricht zwar dafür, daß es sich insgesamt um einen Personenkreis handelt, der im wesentlichen reproduktiv tätig ist. Auch bei den in Z 3 genannten Artisten wird in der Regel nicht die eigene schöpferische Leistung, sondern die Wiedergabe eingeübter Fertigkeiten im Vordergrund stehen. Die Nennung der "selbständigen bildenden Künstler" in der ursprünglichen Fassung der Z 3, wodurch eine Gleichstellung der selbständigen Künstler mit dem "Musiker" erfolgt sei, zeigt, daß eine Einschränkung dieses Begriffes auf den reproduzierenden Künstler nicht daraus abzuleiten ist, daß der historische Gesetzgeber und ihm folgend die deutsche Rechtsprechung und Lehre vom engeren Begriffsinhalt ausgegangen sind. Führt nämlich sowohl die Interpretation nach dem Wortsinn als auch jene aus dem Regelungszusammenhang zum gleichen Ergebnis, so ist der allenfalls davon abweichende Wille des Gesetzgebers, den schöpferischen Musiker nicht durch den weiteren Inhalt des von ihm in § 4 Abs 3 Z 3 ASVG gebrauchten Wortes mitzuerfassen, nicht mehr von Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990080091.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten