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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/11/0245Rechtssatz
Lautet der Spruch eines die Feststellung der Eignung zum Wehrdienst betreffenden Bescheides auf "Tauglich", so ist damit dem Gebot des § 23 Abs 2 WehrG 1990 Rechnung getragen worden. Eine weitergehende Präsizisierung des Spruches eines solchen Beschlusses dahingehend, ob und inwieweit auf Grund des festgestellten körperlichen und geistigen Zustandes der Wehrpflichtige seine Verwendung im Bundesheer nur in eingeschränktem Umfang in Betracht kommt, sieht das Gesetz nicht vor.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses ArbeitsinspektionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110142.X01Im RIS seit
03.04.2001