RS Vwgh 1992/12/1 92/11/0142

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §59 Abs1;
WehrG 1990 §23 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/11/0245

Rechtssatz

Lautet der Spruch eines die Feststellung der Eignung zum Wehrdienst betreffenden Bescheides auf "Tauglich", so ist damit dem Gebot des § 23 Abs 2 WehrG 1990 Rechnung getragen worden. Eine weitergehende Präsizisierung des Spruches eines solchen Beschlusses dahingehend, ob und inwieweit auf Grund des festgestellten körperlichen und geistigen Zustandes der Wehrpflichtige seine Verwendung im Bundesheer nur in eingeschränktem Umfang in Betracht kommt, sieht das Gesetz nicht vor.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Arbeitsinspektion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110142.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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