RS Vwgh 1992/12/1 92/07/0142

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §2 Abs3;
FlVfGG §4;
FlVfLG NÖ 1975 §18 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §4 Abs2 idF 6650-2;

Rechtssatz

Der Umstand, daß ein einbezogenes Grundstück allenfalls als ein solches mit besonderem Wert iSd § 18 NÖ FlVfLG 1975 zu qualifizieren ist, vermag keinesfalls das für eine Ausscheidung allein maßgebliche Kriterium der Entbehrlichkeit nach § 4 Abs 2 NÖ FlVfLG 1975 zu konstituieren. In Ansehung dieses Gesichtspunktes ist ein Grundstück von besonderem Wert nicht anders als ein solches ohne diesen Wert zu behandeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070142.X03

Im RIS seit

01.12.1992

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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