RS Vwgh 1992/12/1 91/08/0022

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §357 Abs1;
ASVG §415;
AVG §63 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Daß § 63 Abs 5 AVG nach § 357 Abs 1 ASVG unter anderem im Verfahren vor den Versicherungsträgern in Verwaltungssachen nicht gilt, ändert nichts an der Behördeneigenschaft der Sozialversicherungsträger iSd § 63 Abs 5 AVG, weil es im vorliegenden Zusammenhang nicht darum geht, ob diese Bestimmung des AVG im Verfahren vor dem Versicherungsträger anzuwenden ist, sondern ob im Verfahren über eine Berufung nach § 415 ASVG, für das diese Bestimmung gilt, der Sozialversicherungsträger als Behörde anzusehen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080022.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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