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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §357 Abs1;Rechtssatz
Daß § 63 Abs 5 AVG nach § 357 Abs 1 ASVG unter anderem im Verfahren vor den Versicherungsträgern in Verwaltungssachen nicht gilt, ändert nichts an der Behördeneigenschaft der Sozialversicherungsträger iSd § 63 Abs 5 AVG, weil es im vorliegenden Zusammenhang nicht darum geht, ob diese Bestimmung des AVG im Verfahren vor dem Versicherungsträger anzuwenden ist, sondern ob im Verfahren über eine Berufung nach § 415 ASVG, für das diese Bestimmung gilt, der Sozialversicherungsträger als Behörde anzusehen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080022.X05Im RIS seit
11.07.2001