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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §357;Rechtssatz
Für das Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungssachen und Verwaltungssachen gelten nach § 357 ASVG die darin näher bezeichneten Bestimmungen des AVG. Es ist daher nach Art II Abs 3 EGVG in Verbindung mit § 357 ASVG das AVG, wenn auch nur teilweise, mittelbar (weil nur "mittelbar auf den Bestimmungen des EGVG beruhend") anzuwenden. Da den Sozialversicherungsträgern in den Verfahren in Verwaltungssachen durch Gesetz (§ 410 ASVG) die Kompetenz übertragen wurde, einseitig verbindliche Normen (Bescheide) zu erlassen und sie dadurch "Befehlsgewalt" (imperium) haben, sind diese Verfahren als behördliche Verfahren und die zu ihrer Durchführung berufenen Sozialversicherungsträger (zufolge der Organisierung der Sozialversicherungsträger nicht deren Organe) als Behörden iSd Art VI Abs 1 EGVG und damit unter anderem des § 63 Abs 5 AVG zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080022.X04Im RIS seit
11.07.2001