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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bis zum Inkrafttreten der 12ten KFG-Nov, BGBl 375/1988, war die rückwirkende Entziehung der Lenkerberechtigung unzulässig (Hinweis E 16.5.1984, 82/11/0256). Seit der Änderung der Rechtslage durch die 12te KFG-Nov, mit der dem § 73 KFG ein Abs 4 angefügt wurde, kennt das Gesetz, wenn der Führerschein gem § 76 KFG vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde, nunmehr eine Entziehung der Lenkerberechtigung ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines und damit in Ansehung der Zeit vor Erlassung des Entziehungsbescheides rückwirkend (Hinweis E 16.6.1992, 92/11/0055).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110155.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009