Index
L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe KärntenNorm
ABGB §273 Abs3 Z3;Rechtssatz
Ist ein Sachwalter mit entsprechendem Wirkungskreis bestellt, so obliegt diesem - neben der Einkommensverwaltung und Vermögensverwaltung - auch die erforderliche Personensorge (§ 282 zweiter Satz ABGB; SZ 58/61). Es ist daher auch Aufgabe des Sachwalters, dafür Sorge zu tragen, daß der Beschwerdeführerin für jene Bedürfnisse des täglichen Lebens, die durch das Taschengeld gemäß § 13 Abs 4 Krnt SHG abgedeckt werden sollen, die erforderlichen Mittel in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080181.X05Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009