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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GrenzgewässerAbk CSSR 1970;Rechtssatz
Das öffentliche Interesse an der Gewässerreinhaltung besteht unabhängig von der Größe oder Länge eines Gewässers und gewinnt gerade dort, wo Gewässerverunreinigungen grenzüberschreitende Auswirkungen entfalten, im Hinblick auf dadurch berührte internationale Verpflichtungen Österreichs - hier insbesondere auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern samt Schlußprotokoll, BGBl Nr 1970/106, besonders an Gewicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991070119.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2012