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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Die AbgBeh verstößt im konkreten Fall, in dem sie dem Abgabepflichtigen vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Gelegenheit gibt, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern, nicht gegen § 183 Abs 4 BAO, weil der Abgabepflichtige nicht aufzeigt, inwieweit die AbgBeh bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Das Vorbringen allein, der Abgabepflichtige hätte Beweise für die Unrichtigkeit der Angaben eines Zeugen beibringen können, ohne daß aber diese Beweismittel näher bezeichnet und ihrem Inhalt nach konkretisiert werden, begründet keine Relevanz dieses Verfahrensmangels.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988140115.X01Im RIS seit
27.11.2000