RS Vwgh 1992/12/1 92/11/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/02 Gerichtsorganisation

Norm

Geo §58 Abs4;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3016/79 E 18. Juni 1980 VwSlg 10168 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Der von einem Rechtsanwalt auf der ersten Seite einer Beschwerde eigenhändig angebrachte Namenszug stellt die "Unterschrift eines Rechtsanwaltes" im Sinne des § 24 Abs 2 VwGG 1965 dar. (Hinweis auf § 58 Abs 4 GO für Gerichte erster und zweiter Instanz BGBl 264/1951)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110235.X01

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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