RS Vwgh 1992/12/1 91/08/0022

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §413 Abs2;
ASVG §415;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Es ist (ebenso wie für die Qualifizierung der Einspruchsbehörde als Rechtsmittelbehörde) für die Wertung des Sozialversicherungsträgers als Einbringungsstelle (einer Berufung nach § 415 ASVG) iSd § 63 Abs 5 AVG ohne Bedeutung, daß dem Sozialversicherungsträger, der den (letztlich von der Berufung betroffenen) Bescheid erlassen hat, nicht nur kraft der ausdrücklichen Bestimmung des § 413 Abs 2 ASVG im Einspruchsverfahren, sondern nach zutreffender Auffassung (vgl Oberndorfer in: Tomandl, Sozialversicherungssystem, 705) auch im Berufungsverfahren Parteistellung zukommt. Denn diese Parteistellung erklärt sich aus der Aufgabe des Sozialversicherungsträgers zur Wahrung der ihm in Selbstverwaltung übertragenen Interessen der Versichertengemeinschaft, der ein subjektives Recht des Sozialversicherungsträgers auf Aufrechterhaltung der von ihm getroffenen Entscheidung entspricht; sie hat daher mit der Frage der Behördeneigenschaft des Sozialversicherungsträgers iSd § 63 Abs 5 AVG nichts zu tun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080022.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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