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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs3;Rechtssatz
Die Haftungsnorm des § 67 Abs 3 ASVG sieht zwei voneinander getrennte Haftungstatbestände vor. Zum einen haftet derjenige Nichtdienstgeber, dem die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes vorwiegend zufällt, zum anderen jener, dem der erzielte Gewinn vorwiegend zufällt. Die beiden Tatbestände sind getrennt voneinander zu sehen, weil sie mit einem alternativen "oder" miteinander verbunden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988080018.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.08.2013