RS Vwgh 1992/12/1 91/11/0133

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litf;
StVO 1960 §16 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/24 91/11/0037 3

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann vom Vorliegen "besonders gefährlicher Verhältnisse" im Sinne des § 66 Abs 2 lit f KFG nur gesprochen werden, wenn zur Verletzung einer bestimmten Verwaltungsvorschrift, von dem an sich strafbaren verkehrswidrigen Verhalten des Täters unabhängig, noch ein weiteres Sachverhaltselement hinzutritt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110133.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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