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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §66 Abs2 litf;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/24 91/11/0037 3Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann vom Vorliegen "besonders gefährlicher Verhältnisse" im Sinne des § 66 Abs 2 lit f KFG nur gesprochen werden, wenn zur Verletzung einer bestimmten Verwaltungsvorschrift, von dem an sich strafbaren verkehrswidrigen Verhalten des Täters unabhängig, noch ein weiteres Sachverhaltselement hinzutritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110133.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.08.2010