RS Vwgh 1992/12/1 92/11/0155

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/15 90/11/0175 3 (hier: "Geisterfahrt" eines Unbescholtenen und Alkoholisierung - 2 Jahre Entziehungszeit überhöht)

Stammrechtssatz

Obwohl zwei bestimmte Tatsachen vorliegen, ist zu beachten, daß es sich bei dem Lenken mit überhöhter Geschwindigkeit nach Alkoholkonsum und dem anschließenden Verweigern der Duldung einer Blutabnahme unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers um einen einzigen Vorfall handelt. Vor allem im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers bis zu dem gegenständlichen Vorfall ist daher die Bemessung der Zeit gem

§ 73 Abs 2 KFG mit 2 Jahren zu hoch (Hinweis E 20.2.1985, 84/11/0091).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110155.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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