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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/01/15 90/11/0175 3 (hier: "Geisterfahrt" eines Unbescholtenen und Alkoholisierung - 2 Jahre Entziehungszeit überhöht)Stammrechtssatz
Obwohl zwei bestimmte Tatsachen vorliegen, ist zu beachten, daß es sich bei dem Lenken mit überhöhter Geschwindigkeit nach Alkoholkonsum und dem anschließenden Verweigern der Duldung einer Blutabnahme unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers um einen einzigen Vorfall handelt. Vor allem im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers bis zu dem gegenständlichen Vorfall ist daher die Bemessung der Zeit gem
§ 73 Abs 2 KFG mit 2 Jahren zu hoch (Hinweis E 20.2.1985, 84/11/0091).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110155.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009