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L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe KärntenNorm
ABGB §1420;Rechtssatz
Gemäß § 1424 erster Satz ABGB muß der Schuldbetrag (hier: Sozialhilfetaschengeld iSd § 13 Abs 4 SHG Krnt) an den Gläubiger "oder dessen zum Empfang geeigneten Machthaber" geleistet werden. Ein solcher zum Empfang geeigneter Machthaber (hier: des gesetzlichen Vertreters des Gläubigers) wäre aber nur das vom Sachwalter bekanntgegebene Kreditinstitut und nicht etwa das beim Träger des Pflegeheimes eingerichtete "Depotkonto", das der belangten Behörde vom Sachwalter nicht bekanntgegeben wurde (vgl REISCHAUER in: Rummel II/2 Randziffer 1 zu § 1424 ABGB und die dort erwähnte Rechtsprechung und in Rummel I/2, Randziffer 15 zu § 905 ABGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080181.X03Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009