RS Vwgh 1992/12/1 92/08/0181

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Kärnten
L92102 Behindertenhilfe Rehabilitation Kärnten
L92602 Blindenbeihilfe Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art137;
SHG Krnt 1981 §13 Abs4;
SHG Krnt 1981 §50 Abs1 litb;
SHG Krnt 1981 §50 Abs1 litf;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine strittige Auszahlung bescheidmäßig bemessener Geldleistungen nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz ist als technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung des Bescheides über die Zuerkennung und Bemessung dieser Leistung dient, einer normativ wirkenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht zugänglich. Diesbezüglich ist auch durch keine Bestimmung des Kärntner Sozialhilfegesetzes die Erledigung in Bescheidform vorgesehen. Die belangte Behörde ist gemäß § 50 Abs 1 lit b und f Krnt SHG nur zur GEWÄHRUNG VON LEISTUNGEN der vorliegenden Art für Pflegebedürftige zuständig. Soweit ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf Geldleistungen in der Folge von der Behörde nicht in einer gesetzmäßigen Art und Weise liquidiert wird, steht der Partei (allenfalls) nur die Klage gegen das Land vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art 137 B-VG zu Gebote (Hinweis E VfGH, VfSlg 3259/57, 5987/69, 12197/89).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Vermögensrechtliche Ansprüche nach B-VG Art137Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080181.X06

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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