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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art18 Abs1Rechtssatz
Oö. GVG 1975; keine Bedenken gegen §4 Abs1; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß §4 Abs1; vertretbare Annahme, daß die im Übergabevertrag vorgesehene Abtrennung der Grundstücke vom Vollerwerbsbetrieb der Übergeber den allgemeinen Interessen an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht entspricht; keine Verletzung im Eigentumsrecht und im Gleichheitsrecht, keine Verletzung im Recht auf Freiheit des Liegenschaftserwerbs
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, LiegenschaftserwerbsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B705.1984Dokumentnummer
JFR_10149072_84B00705_01