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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35 Abs1;Rechtssatz
Bei den Haftungspflichtigen nach § 67 Abs 3 ASVG handelt es sich ganz offenbar nicht um jene Personen, für deren Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, denn diese Personen werden bereits durch § 35 Abs 1 ASVG und die ergänzenden Bestimmungen des § 67 Abs 1 und 2 ASVG erfaßt. § 67 Abs 3 ASVG soll vielmehr einen Durchgriff durch "Strohmänner" ermöglichen, die zwar formell aus eigenem Recht über das betriebene Unternehmen disponieren, denen aber der wirtschaftliche Vorteil daraus ebensowenig wie der wirtschaftliche Nachteil endgültig zufällt (Hinweis auf VS E 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988080018.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.08.2013