RS Vwgh 1992/12/1 88/14/0004

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §18 Abs1 Z4;
EStG 1972 §19 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs3;
EStG 1972 §5;

Rechtssatz

Eine "Totalbetrachtung" der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung muß nicht jedenfalls zu demselben STEUERLICHEN Ergebnis führen wie ein Betriebsvermögensvergleich. Diese beiden Gewinnermittlungsarten unterscheiden sich im wesentlichen dadurch voneinander, daß die verschiedenen Betriebsvorfälle steuerlich in unterschiedlichen Gewinnermittlungsperioden erfaßt werden können und daß sich diese unterschiedliche Erfassung auch auf das Entstehen oder das Ausmaß von Verlusten auswirken kann. Weiters ist das Rechtsinstitut des Verlustvortrages gemäß § 18 Abs 1 Z 4 EStG 1972 ausschließlich für Abgabepflichtige vorgesehen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs 1 oder nach § 5 EStG 1972 ermitteln. Aus dem Zusammenwirken dieser Normen ergibt sich zwingend, daß auch solche Verluste eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners, die auf eine gegenüber dem Vermögensvergleich periodenverschobene Berücksichtigung von Betriebsausgaben zurückzuführen sind, in späteren Veranlagungszeiträumen keine Berücksichtigung finden können. Ein von den Grundsätzen des § 19 EStG 1972 abweichendes Wahlrecht betreffend die Absetzbarkeit von Ausgaben existiert nur insoweit, als es jedem Abgabepflichtigen freisteht, seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln und damit auch in den Genuß des Verlustvortrages zu gelangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988140004.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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