RS Vwgh 1992/12/1 88/08/0078

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs4;
ASVG §67 Abs6;

Rechtssatz

Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 67 Abs 6 ASVG ergibt, regelt diese Bestimmung nicht wie § 67 Abs 4 ASVG eine Erwerberhaftung, sondern eine Betriebsnachfolgehaftung "ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang zugrundeliegende Rechtsgeschäft". Es ist nicht der Erwerb des betreffenden Betriebes auf Grund eines Veräußerungsgeschäftes erforderlich, vielmehr kann auch der Abschluß eines anderen Rechtsgeschäftes als eines Veräußerungsgeschäftes mit dem Betriebsvorgänger zur Begründung der Haftung führen, daß auf Grund dieses Rechtsgeschäftes (dieser Rechtsgeschäfte) dem nahen Angehörigen jene Betriebsmittel zukommen, die die wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den nahen Angehörigen in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080078.X01

Im RIS seit

01.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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