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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §1 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die belangte Behörde hätte in dem im vorliegenden Fall erlassenen Bescheid über die Bestätigung der Ablehnung eines Ausscheidungssantrages nach § 4 Abs 2 NÖ FlVfLG 1975 darzutun gehabt, welche konkreten Agrarstrukturmängel in welchem näher bezeichneten Bereich als gegeben anzunehmen seien und auch aussprechen müssen, welche Agrarstrukturmängel die im Bescheid angeführte Absicht der geringfügigen Drehung der Ackerrichtung im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens in bezug auf das vom Ausscheidungsantrag betroffene Grundstück und darüber hinausgehend "diesen Bereich" zu beseitigen oder zu mildern geeignet sei. Der Hinweis auf im Fall der Ausscheidung dieses Grundstückes bei Drehung der Ackerrichtung der Nachbargrundstücke entstehende Zwickel vermag einen zu beseitigenden oder zu mildernden Agrarstrukturmangel schon deshalb nicht darzutun, weil es sich bei der Zwickelbildung nicht um bei der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens schon vorhandene, sondern allenfalls erst später entstehende Mängel handelt. Solche sind aber mit den im § 1 Abs 2 Z 1 NÖ FlVfLG 1975 umschriebenen Agrarstrukturmängeln nicht gemeint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992070142.X04Im RIS seit
01.12.1992Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011