RS Vwgh 1992/12/1 91/08/0022

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412 Abs1;
ASVG §412 Abs2;
ASVG §413 Abs1 Z1;
ASVG §415;
AVG §63 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Daß der Bescheid, gegen den Einspruch iSd § 412 Abs 1 ASVG erhoben wird, nicht von einer staatlichen Verwaltungsbehörde, sondern von einem Sozialversicherungsträger erlassen worden ist und dieser im Einspruchsverfahren Parteistellung hat, rechtfertigt nicht eine (den Wortlaut berichtigende) Interpretation des § 63 Abs 5 AVG dahin, daß wegen dieser Momente unter der Einbringungsstelle einer Berufung gegen einen Einspruchsbescheid die Behörde zu verstehen sei, die erstmals als "staatliche Verwaltungsbehörde" in der Angelegenheit entschieden hat, also die Einspruchsbehörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080022.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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