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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §412 Abs1;Rechtssatz
Daß der Bescheid, gegen den Einspruch iSd § 412 Abs 1 ASVG erhoben wird, nicht von einer staatlichen Verwaltungsbehörde, sondern von einem Sozialversicherungsträger erlassen worden ist und dieser im Einspruchsverfahren Parteistellung hat, rechtfertigt nicht eine (den Wortlaut berichtigende) Interpretation des § 63 Abs 5 AVG dahin, daß wegen dieser Momente unter der Einbringungsstelle einer Berufung gegen einen Einspruchsbescheid die Behörde zu verstehen sei, die erstmals als "staatliche Verwaltungsbehörde" in der Angelegenheit entschieden hat, also die Einspruchsbehörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080022.X03Im RIS seit
11.07.2001