RS Vwgh 1992/12/1 88/08/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/17 89/08/0211 3

Stammrechtssatz

Die Beitragshaftung nach § 67 Abs 6 ASVG setzt den Erwerb eines Betriebes aufgrund eines Veräußerungsgeschäftes nicht voraus; ausreichend ist vielmehr ein Rechtsgeschäft, aufgrund dessen dem nahen Angehörigen jene Betriebsmittel zukommen, die die (nach Betriebsart und Betriebsgegenstand) wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den nahen Angehörigen in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen. Ob der Betrieb dann tatsächlich fortgeführt wird, und ob im Fall der Fortführung Betriebsgegenstand und Betriebsart gleich bleiben, ist ohne Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080078.X02

Im RIS seit

01.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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