RS Vwgh 1992/12/1 91/08/0022

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412 Abs1;
ASVG §413 Abs1 Z1;
AVG §63 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

In den Fällen des § 413 Abs 1 Z 1 ASVG kommt dem Landeshauptmann nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Rechtsstellung einer Rechtsmittelbehörde (und nicht einer Behörde erster Instanz, aber auch nicht einer Aufsichtsbehörde) zu; dies ungeachtet des Umstandes, daß der Bescheid, gegen den Einspruch iSd § 412 Abs 1 ASVG erhoben wird, nicht einer staatlichen Verwaltungsbehörde, sondern einem Rechtsträger, dem insofern die hoheitliche Durchführung öffentlicher Aufgaben in Selbstverwaltung (als "Selbstverwaltungskörper") übertragen ist und der diesbezüglich als Organ funktioneller Bundesverwaltung tätig wird, zuzurechnen ist und diesem Rechtsträger überdies im Einspruchsverfahren Parteistellung zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080022.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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