RS Vwgh 1992/12/1 92/11/0149

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/16 90/08/0156 7 (hier: Berufung des Bf gegen einen stattgebenden Bewilligungsbescheid iSd §§ 15 und 16 Wr JWG).

Stammrechtssatz

Die Beschwerde ist gem § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen, wenn die bel Beh dadurch, daß sie den Einspruch des Bf (hier: gegen den Berichtigungsbescheid) nicht mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit zurückgewiesen, sondern - den bekämpften Bescheid bestätigend - abgewiesen hat, in keine Rechtspositionen des Bf in einer für diesen nachteiligen Weise eingegriffen hat.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtsverletzung sonstige Fälle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110149.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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