RS Vwgh 1992/12/1 89/14/0176

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AngG §23 Abs1;
GehaltskassenG Pharmazeuten 1959 §29 Abs1;
GehaltskassenG Pharmazeuten 1959 §29 Abs2;
GehaltskassenG Pharmazeuten 1959 §7 Abs5;

Rechtssatz

Gemäß § 29 Abs 1 GehKG richtet sich der Anspruch auf Abfertigung nach den Bestimmungen des AngG. Auf den Abfertigungsanspruch nach dem AngG kann aber nach Lösung des Dienstverhältnisses wirksam verzichtet werden (Hinweis Dittrich-Tades, Angestelltengesetz20, § 23 E 74). Mit dem Verzicht auf den Abfertigungsanspruch wäre auch die Pflicht zur Entrichtung der Gehaltskassenumlage zwecks Finanzierung der Abfertigung durch die Gehaltskasse entfallen (§ 29 Abs 2 in Verbindung mit § 7 Abs 5 GehKG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989140176.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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