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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
AngG §23 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 29 Abs 1 GehKG richtet sich der Anspruch auf Abfertigung nach den Bestimmungen des AngG. Auf den Abfertigungsanspruch nach dem AngG kann aber nach Lösung des Dienstverhältnisses wirksam verzichtet werden (Hinweis Dittrich-Tades, Angestelltengesetz20, § 23 E 74). Mit dem Verzicht auf den Abfertigungsanspruch wäre auch die Pflicht zur Entrichtung der Gehaltskassenumlage zwecks Finanzierung der Abfertigung durch die Gehaltskasse entfallen (§ 29 Abs 2 in Verbindung mit § 7 Abs 5 GehKG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989140176.X02Im RIS seit
20.11.2000