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L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe KärntenNorm
ABGB §273;Rechtssatz
Weder die Bestimmungen des Kärntner Sozialhilfegesetzes noch eine andere Rechtsvorschrift begründen eine Zuständigkeit der Kärntner Landesregierung (oder einer anderen Behörde des Landes) zur persönlichen Obsorge der Hilfebedürftigen. Es ist daher - primär - Sache des Hilfeempfängers, selbst über die Sozialhilfeleistung (hier: Sozialhilfetaschengeld gemäß § 13 Abs 4 SHG Krnt) und ihre Verwahrung an geeigneter Stelle zu befinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080181.X04Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009