RS Vwgh 1992/12/1 92/08/0181

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Kärnten
L92102 Behindertenhilfe Rehabilitation Kärnten
L92602 Blindenbeihilfe Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §273;
ABGB §282;
SHG Krnt 1981 §13 Abs4;

Rechtssatz

Weder die Bestimmungen des Kärntner Sozialhilfegesetzes noch eine andere Rechtsvorschrift begründen eine Zuständigkeit der Kärntner Landesregierung (oder einer anderen Behörde des Landes) zur persönlichen Obsorge der Hilfebedürftigen. Es ist daher - primär - Sache des Hilfeempfängers, selbst über die Sozialhilfeleistung (hier: Sozialhilfetaschengeld gemäß § 13 Abs 4 SHG Krnt) und ihre Verwahrung an geeigneter Stelle zu befinden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080181.X04

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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