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L94059 Ärztekammer WienNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Bei der ersatzlosen Behebung des Bescheides des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien durch den Beschwerdeausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mit Bescheid gem § 66 Abs 4 AVG und der Vorschreibung zur Zahlung des Nachzahlungsbetrages gem § 7 Abs 2 und § 7 Abs 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der ÄrzteK für Wien mit eben diesem Bescheid handelt es sich um zwei trennbare selbständige Ansprüche.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchRechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110202.X01Im RIS seit
01.12.1992Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010