RS Vwgh 1992/12/1 92/11/0202

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §7 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §7 Abs3;

Rechtssatz

Bei der ersatzlosen Behebung des Bescheides des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien durch den Beschwerdeausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mit Bescheid gem § 66 Abs 4 AVG und der Vorschreibung zur Zahlung des Nachzahlungsbetrages gem § 7 Abs 2 und § 7 Abs 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der ÄrzteK für Wien mit eben diesem Bescheid handelt es sich um zwei trennbare selbständige Ansprüche.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchRechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110202.X01

Im RIS seit

01.12.1992

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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