RS Vwgh 1992/12/1 92/11/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/07/0340 E 20. März 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Hat die Unterbehörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich über ihre Unzuständigkeit oder sonst eine formalrechtliche bzw verfahrensrechtliche Frage entschieden, dann kann die Berufungsbehörde nicht unter Überspringung einer Instanz selbst mit einer meritorischen Entscheidung vorgehen (Hinweis auf die bei Mannlicher-Quell/2 S 363 und S 947 angeführte Judikatur des VwGH wie E 25.4.1951, 1843/50, VwSlg 2066 A/1951).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110202.X04

Im RIS seit

01.12.1992

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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