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L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim WienNorm
AVG §56;Rechtssatz
Haben 2 physische Personen einen gemeinsamen Antrag iSd §§ 15 und 16 Wr JWG gestellt, so wird durch die Stattgebung des Bewilligungsantrages gegenüber einem dieser Antragsteller der Antrag zur Gänze erledigt. Ein gesonderter Abspruch in Ansehung des anderen Antragstellers ist entbehrlich,wobei der Umstand daß dieser Antragsteller weder im Spruch noch in der ZV des Bescheides, mit dem dem Antrag Folge gegeben wurde, aufscheint, vor allem nicht bedeutet, daß der Antrag in Ansehung seiner Person negativ erledigt worden oder daß er insofern unerledigt geblieben wäre, weswegen der Antrag auf Bewilligung der Pflegeübernahme mit Zustellung des die Bewilligung für den erstgenannten Antragsteller aussprechenden Bescheides an diese Antragsteller positiv erledigt war.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Trennbarkeit gesonderter Abspruch Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110149.X02Im RIS seit
11.07.2001