RS Vwgh 1992/12/2 91/10/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/10/0212

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/09/0044 E 18. März 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Eignung als Bevollmächtigter kommt im Hinblick auf das Erfordernis der Eigenberechtigung nur physischen Personen zu.

Schlagworte

Vertretungsbefugter physische Person Eigenberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100211.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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