RS Vwgh 1992/12/2 92/10/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
VwGG §30 Abs3;

Rechtssatz

Für die Verwirklichung des Tatbildes des § 174 Abs 1 lit a Z 6 ForstG 1975 ivM § 17 Abs 1 legcit ist es ohne Belang, ob die nach der Zustellung des Verwaltungsgerichtshofbeschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durchgeführten Rodungsarbeiten für jene Einforstungsberechtigten, die gegen den Rodungsbescheid Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben haben, einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100109.X03

Im RIS seit

02.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten