RS Vwgh 1992/12/2 92/10/0109

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Veröffentlicht am 02.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

§ 174 Abs 1 lit a Z 6 und § 17 Abs 1 ForstG 1975 stellen nicht auf das Fehlen einer rechtskräftigen Bewilligung ab, sondern bedrohen die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als zu solchen der Waldkultur mit Verwaltungsstrafe, ohne auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Rodungsbewilligung abzustellen. Der Mangel einer rechtskräftigen Rodungsbewilligung gehört daher nicht zum Tatbestandsbild der Übertretung nach § 174 Abs 1 lit a Z 6 ForstG 1975 iVm § 17 Abs 1 legcit. Das Vorliegen einer Rodungsbewilligung stellt einen Rechtfertigungsgrund dar; dies jedoch nur dann, wenn von dieser Rodungsbewilligung auch Gebrauch gemacht werden darf.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100109.X01

Im RIS seit

02.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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